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   BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87   

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BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87 (https://dejure.org/1987,1424)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1987 - NotZ 4/87 (https://dejure.org/1987,1424)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1987 - NotZ 4/87 (https://dejure.org/1987,1424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsnotar - Rechtsbeistand - Rechtsanwaltskammer - Sozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 208
  • DNotZ 1988, 256
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Sie ist weitgehend der des Rechtsanwalts angeglichen (BGHZ 83, 350, 354).

    Bei der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer werden die Versagungsgründe beachtet, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten (BGHZ 83, 350; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 33/81 = NJW 1982, 1881 LS; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 = BRAK-Mitt. 1982, 128).

    Er darf vor dem Amtsgericht uneingeschränkt als Prozeßvertreter auftreten (vgl. BGHZ 83, 350, 356).

    Der Umstand, daß die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Sache nach zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehört (vgl. BGHZ 78, 237, 241) und daß der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer aufgehoben wird (BGHZ 83, 350, 358), reicht nicht aus, die Unterschiede auszugleichen, die nach Vor- und Ausbildung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand bestehen.

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248; BGHZ 78, 237, 239; vgl. auch Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdn. 8; Arndt BNotO 2. Aufl. § 1 II 4, S. 63 ff.).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

    Bei einem in besonderer Weise staatlich gebundenen Beruf wie dem des Notars ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, vorsorgliche Regelungen zu treffen, um Unzuträglichkeiten entgegenzuwirken (BVerfG a.a.O. S. 250; BGHZ 78, 237, 240).

    Der Umstand, daß die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Sache nach zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehört (vgl. BGHZ 78, 237, 241) und daß der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer aufgehoben wird (BGHZ 83, 350, 358), reicht nicht aus, die Unterschiede auszugleichen, die nach Vor- und Ausbildung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand bestehen.

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Der angegriffene Bescheid ist ein nach § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 64, 214, 216).

    Denn nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfG a.a.O. S. 247; BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Denn nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfG a.a.O. S. 247; BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 13/82

    Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung - Zulassung als Prozessagent beim

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Es ist ihm nicht gestattet, als Kammermitglied die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 13/82).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248; BGHZ 78, 237, 239; vgl. auch Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdn. 8; Arndt BNotO 2. Aufl. § 1 II 4, S. 63 ff.).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Verbindung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen wie denen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (vgl. BGHZ 35, 385, 390 - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der er als Wirtschaftsprüfer angehört; BGHZ 49, 244, 245 f., 248 ff. - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberatersozietät, der er als Steuerberater angehört) läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Assoziierungsverbote für Anwaltsnotare herleiten.
  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Es ist deshalb folgerichtig, daß der Rechtsanwalt - anders als früher (§ 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - RARichtl - vom 21. Juni 197 3) - nunmehr einen Rechtsbeistand bei sich beschäftigen darf, falls es sich um ein Kammermitglied handelt (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 = MDR 1983, 312; § 84 RARichtl -Ausgaben 1982 und 1987); auch ist eine Sozietät beider nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1983, 312, 313; Beschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 = BRAK-Mitt. 1986, 223).
  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Beschäftigung - Mitglied - Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87
    Es ist deshalb folgerichtig, daß der Rechtsanwalt - anders als früher (§ 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - RARichtl - vom 21. Juni 197 3) - nunmehr einen Rechtsbeistand bei sich beschäftigen darf, falls es sich um ein Kammermitglied handelt (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 = MDR 1983, 312; § 84 RARichtl -Ausgaben 1982 und 1987); auch ist eine Sozietät beider nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1983, 312, 313; Beschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 = BRAK-Mitt. 1986, 223).
  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Inkassounternehmen - Niederlassung -

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 21/82

    Bestellung eines Rechtsbeistandes als Notarvertreter - Erforderliches

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 32/81

    Bestimmung der Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Aufnahme in die

  • OLG Schleswig, 21.04.1986 - VA (Not) 2/86
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung entnommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Vergleich mit den Fällen, in denen einem Anwaltsnotar die Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe (so mit einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Kammerrechtsbeistand) verboten ist (vgl. BGHZ 64, 214; 78, 237 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, a.a.O.), ist wegen wesentlicher Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art ausgeschlossen.

  • OLG Dresden, 15.05.2003 - 19 U 1972/02

    Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch Rechtsbeistand im Rahmen

    Über die §§ 43 ff., 113 BRAO sind die Kammerrechtsbeistände grundsätzlich den für die Rechtsanwälte geltenden Berufspflichten unterworfen (vgl. BVerfG, NVwZ 1998, 830; BGH, NJW 1988, 208; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rdn. 12).
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer

    Ob sie sich mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, hat der Senat noch nicht entschieden; eine Sozietät mit einem Anwaltsnotar ist ihnen aber verboten (BGH NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87]).
  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 1/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Aus der Stellung als sog. Kammerrechtsbeistand ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 13/82, BRAK-Mitt. 1983, 38; BGH, Beschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, NJW 1988, 208 f. [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87]).
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